Stuttgarter Möbeltransport

GmbH&Co.KG

Gebr. Reimold

Haftungsbedingungen und Versicherungsmöglichkeiten

 

Der Möbelspediteur übernimmt mit dem Umzugsvertrag eine weitgehende Haftung für Schäden die in der Zeitspanne auftreten, in der er das zu befördernde Gut in seinem Gewahrsam besitzt. Diese Haftung ist je nach Auftragsart unterschiedlich beschränkt.

 

Für den sich aus dem vielfältigen und umfangreichen Transportrecht ergebenden Haftungsumfang besteht die Möglichkeit der zusätzlichen Eindeckung einer Transportversicherung. Dies ist besonders empfehlenswert, falls hochwertige Einzelstücken, z.B. Kunstwerke, Teppiche, Porzellan oder Maschinen Gegenstand des Umzugsvertrages werden.

 

Eine weiterer Bedarf kann z.B. bei Auslands- oder speziell Überseeumzügen bestehen. Je nach Auftragsart sind, abhängig vom Ort des Transportbeginns und -Ende, unterschiedliche Länder und jeweils anderes Recht von Geltung. Dementsprechend bestehen für die in der Transportkette beteiligten Unternehmen auch unterschiedliche Haftungsgrundlagen.

 

Über diese Unwägbarkeiten hinweg kann eine Transportversicherung Ersatz für den gesamten Zeitraum und Leistungsumfang, von der Verpackung am Abgangsort bis zum Auspacken am neuen Standort, leisten. Dies ist unabhängig davon, wodurch oder durch wen der Schaden letztendlich verursacht wurde.

 

Den für Ihren individuellen Bedarf empfehlenswerten Versicherungsschutz können wir Ihnen in einem unverbindlichen Gespräch mit unserem Kundenberater aufzeigen.

 

Verhalten im Schadensfall: Das Umzugsgut muss sofort bei Ablieferung auf offensichtliche Beschädigungen und Verluste kontrolliert werden. Eventuelle Schäden oder Verluste müssen schriftlich auf der Empfangsbescheinigung bis spätestens am Tag nach der Auslieferung spezifiziert werden. Pauschale Hinweise genügen nicht. Äußerlich nicht erkennbare Schäden, die der Auftraggeber z.B. erst beim Auspacken von Kartons feststellt, müssen binnen 14 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden, wobei der Nachweis zu führen ist, dass der Schaden im Gewahrsam des Auftragnehmers entstanden ist. Ansprüche aus anderen als Güterschäden müssen innerhalb eines Monats nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden.