Stuttgarter Möbeltransport

GmbH&Co.KG

Gebr. Reimold

Allgemeine Bedingungen der Deutschen Möbelspediteure für Lagergeschäfte mit Kaufleuten (ABLK)

 

  1. Geltung der Bedingungen
    1. Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Die ABLK gelten auch für sämtliche Nebentätigkeiten des Lagerhalters, insbesondere Sortieren, Probenehmen, Verlesen, Säubern, Sieben, Mischen, Bearbeiten von Beschädigungen, Verpackungen usw., auch wenn diese Arbeiten vom Lagerhalter nicht auf dem eigenen Lager, sondern z. B. auf fremden Lägern, auf Verkehrsmitteln usw. ausgeführt werden.
    3. Der Einlagerer hat seinen Rechtsnachfolger auf die ABLK zu verpflichten.
    4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.
  2. Prüfung von Erklärungen
    1. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnisse des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

  3. Leistungen des Lagerhalters
    1. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
    2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
      1. Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis (siehe Ziffer 5) der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Ungleichartige Güter sollen nummeriert, Behältnisse und gleichartige Güter stückzahlmäßig erfasst werden. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
      2. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
      3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich, sofern eine geeignete Unterbringung gewährleistet ist.
      4. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung nur vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.
  4. Besondere Güter - Hinweispflicht des Einlagerers
    1. Wenn sich Güter, die besondere Eigenschaften, Eigenarten oder Beschaffenheiten aufweisen, unter dem einzulagernden Gut befinden, ist der Einlagerer verpflichtet, den Lagerhalter hierauf besonders hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für:
      1. Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
      2. Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
      3. Güter, die - wie etwa Lebensmittel - geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
      4. Güter von außergewöhnlichem Wert, wie z. B . Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke.
      5. lebende Tiere und Pflanzen
    2. Die Hinweise müssen sich auf die Art der Güter und ihre besonderen Eigenschaften (wertvoll, gefährlich, verderblich etc.) beziehen.
    3. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
  5. Lagerverzeichnis
    1. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass derjenige, der den Lagervertrag vorlegt, zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen.
  6. Durchführung der Lagerung
    1. Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
    2. Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit dem Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
    4. Der Lagerhalter kann die eingelagerten Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- oder Fremdlager) umlagern. Er hat dem Einlagerer die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des Lagerortes anzugeben.
  7. Lagergeld
    1. Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen. Bei der Berechnung des Lagergeldes werden angefangene Monate und angefangene 100 kg oder angefangene m 2 /m 3 als volle Einheit gerechnet.
    2. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    3. Der Einlagerer ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
    4. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.
    5. Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
    6. Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet.
    7. Zahlungsverzug tritt 10 Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Verzug werden Zinsen bis zur Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Unbeschadet hiervon bleibt die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche aus Verzug.
  8. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
    1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes (Nummer 7 ABLK) kann nur mit unbestrittenen und fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
    2. Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Nummer 5.2 ABLK gilt sinngemäß.
  9. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
    1. Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen den Einlagerer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es nur solche Güter und Werte, die dem Einlagerer gehören.
    2. Der Lagerhalter kann die Auslieferung auch von Teilen des Gutes verweigern, solange er für seine Ansprüche nicht voll befriedigt ist.
    3. Überträgt der Einlagerer seinen Herausgabeanspruch an dem Gut an einen Dritten, muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf dem Gut lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange der Lagerhalter nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.
    4. Der abtretende Einlagerer bleibt für die Ansprüche des Lagerhalters aus dem früheren Lagervertrag verpflichtet, bis der Lagerhalter ihn aus der Haftung entlässt.
    5. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem Besitz befindlichen Güter Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
    6. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis zu 5 % des Brutto-Erlöses berechnen.
  10. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
    1. Der Lagervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
    2. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Tage der Einlagerung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    3. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter abzustimmen.
    4. Der Lagerhalter ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos zu kündigen und sofortige Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu vertreten hat.
    5. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

      der Einlagerer mit der Zahlung des Lagergeldes für 2 Monate in Rückstand gerät,

      die Erfüllung des Lagervertrages durch die in Nummer 13.1 aufgeführten Ereignisse verhindert oder beeinflusst wird,

      der Wert der Lagergüter die Forderungen des Lagerhalters nicht mehr deckt,

      die Güter das Lager oder andere Güter gefährden,

      bei der Einlagerung vom Einlagerer nicht auf besondere Gefahren hingewiesen wurde, die von seinen Gütern ausgehen (Nummer 4 ABLK).

  11. Haftung des Einlagerers
  12. Der Einlagerer haftet dem Lagerhalter für jeden von ihm schuldhaft herbeigeführten Schaden.

    Insbesondere haftet der Einlagerer dem Lagerhalter für alle Schäden,

    1. die dadurch entstehen, dass der Einlagerer die ihm sinngemäß Nummer 4 ABLK obliegenden Hinweise unterlassen hat sowie für Schäden durch unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Güter, der Gewichtsangabe oder durch Mängel der Verpackung;
    2. welche der Einlagerer, seine Mitarbeiter oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Grundstückseigentümer zufügen;
    3. die dem Lagerhalter dadurch entstehen, dass der Einlagerer die Weisungen des Lagerhalters kraft des ihm zustehenden Hausrechtes nicht beachtet.
  13. Haftung des Lagerhalters
    1. Güterschäden
      1. Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn, der Lagerhalter weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft.
      2. Muss von dem Lagerhalter für Verlust des Lagergutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen. Wahlweise ist der Lagerhalter jedoch berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten den Schadenersatzanspruch des Einlagerers dadurch zu befriedigen, daß er diesem Güter gleicher Art und Güte zur Verfügung stellt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte den Schadenersatzanspruch bei dem Lagerhalter schriftlich anmeldet.
      3. Im Falle der Beschädigung sind die Reparaturkosten höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand zu ersetzen. Wahlweise ist der Lagerhalter jedoch berechtigt, Beschädigungen unter Ausschluss der Haftung für Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
      4. Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörenden Sachen bleibt eine etwaige Wertminderung der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
    2. Andere als Güterschäden
    3. Der Lagerhalter ersetzt Sachfolge- und reine Vermögensschäden nur dann, wenn sie von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.

  14. Ausschluss der Haftung des Lagerhalters
    1. Der Lagerhalter haftet nicht für Verluste oder Beschädigungen, entstanden
      1. infolge höherer Gewalt;
      2. an Gütern oder durch Güter, auf deren besondere Eigenschaften der Einlagerer den Lagerhalter nicht besonders hingewiesen hat (Nummer 4 ABLK). Unvollständige bzw. unrichtige Hinweise stehen unterlassenen Hinweisen gleich;
      3. durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten;
      4. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
      5. infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.
    2. Der Lagerhalter haftet ferner nicht für
      1. Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat. Dies gilt nicht, wenn der Einlagerer nachweist, daß der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
      2. Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten.
    3. Der Haftungsausschluss der Nummer 13.1.2 ABLK entfällt, wenn die besonderen Eigenschaften der eingelagerten Güter nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden sind. Nummer 14 ABLK bleibt unberührt.
    4. Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nicht berufen, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
  15. Haftungsbeschränkungen des Lagerhalters
    1. Güterschäden
      1. Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben. Die Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
      2. Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 800,- DM je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes.

      Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Nummer 12.1 ABLK.

    2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
    3. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
  16. Haftung für Dritte
  17. Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient, entsprechend diesen ABLK.

  18. Erlöschen der Ansprüche
    1. Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter.
    2. Ausgenommen sind Ansprüche aus
      1. offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich gerügt werden;
      2. äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen 10 Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der Ersatzberechtigte beweist, daß sie während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind;
      3. anderen als Güterschäden (Nummer 12.2 ABLK), sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden.
  19. Außervertragliche Ersatzansprüche
  20. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

  21. Verjährung der Ansprüche
    1. Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter verjähren ungeachtet des Rechtsgrundes in 6 Monaten.
    2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust 3 Monate nach Geltendmachung des Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige durch den Lagerhalter. Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so läuft die Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
  22. Gerichtsstand - Erfüllungsort und Recht
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der vom Einlagerer beauftragten Niederlassung des Lagerhalters.
    2. Es ist deutsches Recht anzuwenden.
  23. Beförderungsgeschäft
  24. Der Transport der Lagergüter nach dem künftigen Bestimmungsort darf nur durch den Lagerhalter erfolgen. Durch Schaffung von Scheintatbeständen darf diese Bestimmung nicht umgangen werden.

    Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes mit der Einlagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft unbeschadet der Lagerbedingungen die jeweils im Verkehrsgewerbe geltenden Beförderungsbedingungen anzuwenden.

  25. Ungültigkeit einzelnen Bestimmungen
  26. Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.